Angebot und Abschluss
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Geschäfts- und Auftragsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, alle Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.
3. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Mudersbach zuzüglich Fracht und Verpackung sowie Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Werden nach Vertragsabschluß Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht sind wir – auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung – bei Verträgen mit Kaufleuten berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern und diese neu eingeführten oder erhöhten Kosten abzurechnen.
Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort Werk Mudersbach.
3. Der Auftraggeber kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
Falls diese angemessene Frist von uns nicht eingehalten wird, muss der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er hinsichtlich der Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht versandbereit sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den
Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Für Schäden, die vom Auftraggeber aus dem Lieferverzug entstehen, haften wir nicht, es sei denn, die unterbliebene oder verspätete Lieferung sei auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung deshalb behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung infolge der genannten Umstände länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftragnehmer hieraus keine Schadensansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftragnehmer unverzüglich nach Bekannt werden der genannten Umstände benachrichtigen.
Güten, Maße und Gewichte, Abnahme
1. Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen, Abweichungen sind im Rahmen der DIN zulässig.
2. Der Gewichtsnachweis wird durch Vorlage des Wiegezettels erbracht. Das Gesamtgewicht ist maßgebend.
3. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese in unserem Werk in Mudersbach sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die ihm durch die Abnahme entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware nach Ankündigung ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.
Versand und Gefahrübergang
1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
2. Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Auftraggeber verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
3. Versenden wir Ware auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort (vgl. Art X), geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Als Versendung an einen anderen Ort gilt auch die Versendung der Ware innerhalb Mudersbach. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen der Ware auf unser Kraftfahrzeug über, in jedem Fall geht die Gefahr spätestens dann auf den Auftraggeber über, wenn die Ware unser Werk verlässt und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Außerdem sind wir berechtigt, nicht abgerufene Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.
5. Erfolgt eine Endmontage durch uns, so ist vom Auftraggeber für einen frei zugänglichen und mit LKW, Kran, Arbeitsbühnen und anderem Gerät leicht erreichbaren Montageort zu sorgen. Ggf. anfallende Mehrarbeiten durch, nach Festlegung des Montagepreises erfolgte Veränderungen an der Baustelle, schlecht zugängige Montageorte oder anderer, bauseitsbedingter Mehraufwand und zusätzlich erforderliche Hilfsmittel werden im Bedarfsfall gesondert berechnet.
6. Für die Anbringung, Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen kann, je nach Art des Baugebietes eine Baugenehmigung erforderlich werden. Auf besonderen schriftlich zu vereinbarenden Kundenwunsch kann schon während des Genehmigungsverfahrens mit der Fertigung begonnen werden. Das komplette Risiko für eine eventuelle Ablehnung oder Änderungsforderungen durch die zuständigen Behörden trägt in vollem Umfang der Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt sich schon jetzt bereit alle bis zu einer eventuellen Ablehnung oder durch ggf. behördlich geforderte statische und / oder technische Änderungen oder sonstige Zusatzleistungen entstehenden Kosten zu tragen, sofern diese nicht im ursprünglichen Lieferumfang vereinbart wurden.
7. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen im handelsüblichen und branchenüblichen Umfang berechtigt. Insbesondere bei Druckartikeln gilt eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % als zulässig.
Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
1. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns selbst oder auf unser auf dem Rechnungsformular angegebenes Bank-/Postscheckkonto erfolgen.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen nicht zu. Ist er kein Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn sie von uns anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er bei verspäteten Zahlungen vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5% p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen.
3. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Abnahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei der Hereinnahme von Wechseln und Schecks gelten unsere Forderungen erst mit endgültiger Einlösung als bezahlt.
4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wie z. B. die Ergebnislosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach jeweiligem nationalen Recht vergleichbare Erklärungen, der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahren oder vergleichbare Maßnahmen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet und leistet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
5. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns einverstanden.
Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der jeweiligen Forderung, zu beurteilen. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit der Wertstellung abgerechnet.
Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer Ansprüche – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Lieferung von Werbeanlagen, Informations- und Präsentationssystemen sowie Medientechnik ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Sachversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, mit der die Ware gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung, gleich aus welchem Grund, versichert ist. Auf Verlangen sind der Abschluss und die Aufrechterhaltung diese Versicherung nachzuweisen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag tritt der Auftraggeber an uns auf Verlangen ab.
2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so können wir den Kaufgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen – kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch für bereits montierte Ware, insbesondere für Werbeanlagen und Beschilderungen jeder Art.
3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Berechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendete Ware zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltswaren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf ins übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werkund Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
5. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf (vgl. Abs. 6) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange unsere Forderung nicht gemäß VI. 4 fällig werden. In diesem Fall sind wir berechtigt:
a.) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen,
b.) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten,
c.) die Drittschuldner von der Abtretung zu widerrufen.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
Mängel / Gewährleistung
A. Bei der Lieferung von Waren leisten wir bei Mangelhaftigkeit der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften Gewähr nach folgenden Vorschriften:
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werks in Mudersbach.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, muss er uns Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber sechs Monate nach Eingang der Ware schriftlich zu rügen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang, bessern wir, nach unserer Wahl, als mangelhaft anerkannte Ware aus, liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder ersetzen den Minderwert. Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zur Überprüfung des behaupteten Mangels einzuräumen. Gibt er uns hierzu keine Möglichkeit, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mangelansprüche.
5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung und Leistung anderer als vertragsgemäßer Ware.
6. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch Schadenersatz. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (II-a-Material), stehend dem Auftraggeber keine Gewährleistungen zu.
B. Bei Lieferung von Werbeanlagen, Informations- und Präsentationssystemen sowie Medientechnik gelten in Abänderung und Ergänzung der vorstehenden Vorschriften folgende Gewährleistungsbedingungen: Für Mängel an von uns gelieferten Werbeanlagen, Informations- und Präsentationssystemen sowie Medientechnik zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich – spätestens innerhalb 10 Tagen nach Entdeckung – schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Erfolgt die Inbetriebnahme einer Anlage ohne unser Verschulden verspätet, z. B. infolge verzögerten Versandes bei Abnahmeverzug oder verzögerter Aufstellung durch den Auftraggeber, so erlischt unsere Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße Bedienung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitung oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Umstände, sofern sie nicht von uns schuldhaft verursacht wurden oder die Folge des Fehlens einer von uns zugesicherten Eigenschaft sind.
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
5. Für eingebaute Ersatzteile und die Gewährleistungsreparatur selbst beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäße, ohne vorherige Genehmigung durch uns vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Durch die vorstehenden Gewährleistungsbedingungen sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Wandlung, Änderung, Rücktritt vom Vertrag sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind oder durch die fehlerhaft arbeitende Anlage entstanden sind, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt lediglich nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässigem Handeln durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Der Ausschluss des Rechts auf Wandelung und Rücktritt vom Vertrag gilt dann nicht, wenn mehrfach Nachbesserungs- und Ersatzlieferungen von uns ergebnislos unternommen wurden und dem Auftraggeber weitere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen nicht mehr zugemutet werden können.
8. Soweit wir berechtigt sind, wegen der gegen uns gerichteten Gewährleistungsansprüche unsererseits einen Vorlieferanten auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen, treten wir diese Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten hiermit an den Auftraggeber ab. Diese Abtretung nimmt der Auftraggeber mit Anerkennung dieser Bedingungen bereits jetzt an. Bei einer Mängelrüge des Auftraggebers, die die vorstehend abgetretenen Ansprüche berührt, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich die genaue Firmierung und die Personalien des Vorlieferanten bekannt geben und ihn in die Lage versetzen, die Ansprüche gegen den Vorlieferanten durchzusetzen. Sollte die Durchsetzung der Ansprüche daran scheitern, dass der Vorlieferant zur Befriedigung der Gewährleistungsansprüche wirtschaftlich nicht in der Lage ist, lebt unsere Verpflichtung Zug um Zug gegen Rückabtretung der vorstehend abgetretenen Ansprüche wieder auf.
9. Gänzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Jede Art von Verbrauchsmitteln und Verschleißteilen sowie Leuchtmittel aller Art, ausgenommen Hochspannungs-Neonrohr.
Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Für Ansprüche aus Produzentenhaftung, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verzug, haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Gesetz zwingend für leichte Fahrlässigkeit oder auch dann haften, wenn ein Verschulden nicht vorliegt, wie z. B. in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Urheber- Nutzungs- und Ausführungsrechte
1. Die Urheber- und Ausführungsrechte an allen durch uns gefertigten Gestaltungen, Zeichnungen, Entwürfen und Modellen, sowie technischen Planungen bleiben unser Eigentum. Eine Weiterleitung an dritte Personen, insbesondere Wettbewerber ist ohne den vorherigen Erwerb aller Rechte nicht zulässig.
2. Die Urheber- und Ausführungsrechte gehen auch nach der Bezahlung der vereinbarten Gebühr nicht vollständig an den Auftraggeber über. Es werden immer nur die Rechte übertragen, die schriftlich vereinbart wurden. Die alleinige Nutzung aller Rechte durch den Auftraggeber bedarf eines gesonderten schriftlichen Vertrages.
3. Sollen die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen für eine Ausschreibung oder für die Ausführung durch einen Mitbewerber verwendet werden, so ist dies nur nach vorheriger Absprache und Vereinbarung einer Entwurfs- und Planungsgebühr möglich. Derartige Verwendungen sind zuvor schriftlich anzuzeigen und bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
4. Eine entsprechende Entwurfsgebühr wird von uns individuell nach Art, Aufwand und Umfang sowie dem vereinbarten Verwendungszweck der Leistung festgelegt.
5. Während der Angebotsphase trägt der im Adressfeld des Angebots genannte Angebotsempfänger die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertrauliche Behandlung der überlassenen Entwürfe, Planungen, Skizzen und Modelle. Kopien und Ausdrucke sind nur im Rahmen des betreffenden Projekts gestattet. Wird die Ausführung durch uns nicht beauftragt so sind alle Originalunterlagen an uns zurückzusenden und eventuelle Kopien zu vernichten.
6. Im Auftragsfall werden unsere Ansprüche an den Auftraggeber übertragen. Sofern dieser vom Angebotsempfänger abweicht. Der Angebotsempfänger hat den Auftraggeber auf unsere Schutzansprüche hinzuweisen.
7. Sollte eine Weiterleitung oder Nutzung der Unterlagen ohne vorherige Abstimmung erfolgen, so werden wir, nach bekannt werden, dem Angebotsempfänger, unbeschadet weiterer Rechte, eine Gebühr von 30 % der Angebotssumme in Rechnung stellen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und alle Zahlungen ist Mudersbach . Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Siegen. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart.