AGB

Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen (Stand: Novem­ber 2008)

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Angebot und Abschluss

1. Die nachste­hen­den Verkaufs- und Liefer­be­din­gun­gen gelten für alle unsere Verträ­ge, Liefe­run­gen und Leistun­gen einschließ­lich Beratungs­leis­tun­gen, Auskünf­te und ähnli­ches. Geschäfts- und Auftrags­be­din­gun­gen des Auftrag­ge­bers sind nur wirksam, wenn wir sie schrift­lich anerken­nen. Spätes­tens mit der Entge­gen­nah­me unserer Liefe­rung oder Leistung gelten unsere Bedin­gun­gen als angenom­men.

2. Unsere Angebo­te sind freiblei­bend. Alle Verein­ba­run­gen, alle Änderun­gen, Ergän­zun­gen oder die Aufhe­bung dieses Vertra­ges bedür­fen einer geson­der­ten schrift­li­chen Verein­ba­rung und werden erst durch unsere schrift­li­che Bestä­ti­gung rechts­wirk­sam.

3. Änderun­gen der Liefe­rung oder Leistung behal­ten wir uns vor, soweit diese für den Auftrag­ge­ber zumut­bar sind.

Preise

1. Unsere Preise verste­hen sich ab Werk Muders­bach zuzüg­lich Fracht und Verpa­ckung sowie Mehrwert­steu­er, soweit nichts anderes verein­bart ist.

2. Werden nach Vertrags­ab­schluß Frach­ten, Abgaben oder Gebüh­ren einge­führt oder erhöht sind wir – auch bei fracht­frei­er oder verzoll­ter Liefe­rung – bei Verträ­gen mit Kaufleu­ten berech­tigt, den Preis entspre­chend zu ändern und diese neu einge­führ­ten oder erhöh­ten Kosten abzurech­nen.

Liefer- und Leistungs­zeit

1. Liefer­ter­mi­ne oder Liefer­fris­ten, die verbind­lich oder unver­bind­lich verein­bart werden können, sind schrift­lich anzuge­ben.

2. Liefer­fris­ten begin­nen mit dem Zugang unserer Auftrags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht vor Klarstel­lung aller Ausfüh­rungs­ein­zel­hei­ten und verste­hen sich ab Liefer­ort Werk Muders­bach.

3. Der Auftrag­ge­ber kann uns sechs Wochen nach Überschrei­tung eines unver­bind­li­chen Liefer­ter­mins oder einer unver­bind­li­chen Liefer­frist schrift­lich auffor­dern, binnen angemes­se­ner Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

Falls diese angemes­se­ne Frist von uns nicht einge­hal­ten wird, muss der Auftrag­ge­ber uns schrift­lich eine angemes­se­ne Nachfrist setzen. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nachfrist kann er hinsicht­lich der Mengen und Leistun­gen zurück­tre­ten, die bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht versand­be­reit sind. Nur wenn die bereits erbrach­ten Teilleis­tun­gen für den

Auftrag­ge­ber ohne Inter­es­se sind, ist er zum Rücktritt vom gesam­ten Vertrag berech­tigt. Für Schäden, die vom Auftrag­ge­ber aus dem Liefer­ver­zug entste­hen, haften wir nicht, es sei denn, die unter­blie­be­ne oder verspä­te­te Liefe­rung sei auf grobe Fahrläs­sig­keit oder Vorsatz unserer­seits zurück­zu­füh­ren.

4. Im Falle höherer Gewalt und sonsti­ger unvor­her­seh­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher und unver­schul­de­ter Umstän­de – z. B. bei Materi­al­be­schaf­fungs­schwie­rig­kei­ten, Betriebs­stö­run­gen, Streik, Aussper­rung, Mangel an Trans­port­mit­teln, behörd­li­chen Eingrif­fen, Energie­ver­sor­gungs­schwie­rig­kei­ten usw., auch wenn sie bei Vorlie­fe­ran­ten eintre­ten – verlän­gert sich, wenn wir an der recht­zei­ti­gen Erfül­lung unserer Verpflich­tung deshalb behin­dert sind, die Liefer­frist in angemes­se­nem Umfang.

Wird durch die genann­ten Umstän­de die Liefe­rung oder Leistung unmög­lich oder unzumut­bar, so werden wir von der Liefer­ver­pflich­tung frei. Sofern die Liefer­ver­zö­ge­rung infol­ge der genann­ten Umstän­de länger als zwei Monate dauert, ist der Auftrag­ge­ber berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten. Verlän­gert sich die Liefer­zeit oder werden wir von der Liefer­ver­pflich­tung frei, so kann der Auftrag­neh­mer hieraus keine Schadens­an­sprü­che herlei­ten. Auf die genann­ten Umstän­de können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftrag­neh­mer unver­züg­lich nach Bekannt werden der genann­ten Umstän­de benach­rich­ti­gen.

Güten, Maße und Gewich­te, Abnah­me

1. Güten und Maße des von uns gelie­fer­ten Materi­als bestim­men sich ausschließ­lich nach den deutschen Werkstoff­nor­men, Abwei­chun­gen sind im Rahmen der DIN zuläs­sig.

2. Der Gewichts­nach­weis wird durch Vorla­ge des Wiege­zet­tels erbracht. Das Gesamt­ge­wicht ist maßge­bend.

3. Sehen die entspre­chen­den Werkstoff­nor­men eine Abnah­me vor oder ist eine Abnah­me verein­bart, so erfolgt diese in unserem Werk in Muders­bach sofort nach Meldung der Versand­be­reit­schaft. Die ihm durch die Abnah­me entste­hen­den Kosten trägt der Auftrag­ge­ber. Erfolgt die Abnah­me nicht oder nicht recht­zei­tig, sind wir berech­tigt, nach unserer Wahl die Ware nach Ankün­di­gung ohne Abnah­me zu versen­den oder auf Kosten und Gefahr des Auftrag­ge­bers zu lagern.

Versand und Gefahr­über­gang

1. Verpa­ckung, Versand­weg und Trans­port­mit­tel sind mangels beson­de­rer Verein­ba­rung unserer Wahl überlas­sen. Wir sind berech­tigt, aber nicht verpflich­tet, Liefe­rung im Namen und für Rechnung des Auftrag­ge­bers zu versi­chern.

2. Die Liefe­rung „frei LKW-Ablade­stel­le“ hat zur Voraus­set­zung, dass die betref­fen­de Stelle auf einem für LKW gut befahr­ba­ren Weg zu errei­chen ist. Für unver­züg­li­che und sachge­mä­ße Entla­dung ist der Auftrag­ge­ber verant­wort­lich. Warte­zei­ten werden in Rechnung gestellt.

3. Versen­den wir Ware auf Wunsch des Auftrag­ge­bers an einen anderen Ort als dem Erfül­lungs­ort (vgl. Art X), geht die Gefahr auf den Auftrag­ge­ber über, sobald die Ware dem Spedi­teur, dem Fracht­füh­rer oder einer sonst zur Ausfüh­rung der Versen­dung bestimm­ten Person oder Anstalt überge­ben wird. Als Versen­dung an einen anderen Ort gilt auch die Versen­dung der Ware inner­halb Muders­bach. Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeu­gen versen­den, geht die Gefahr beim Verla­den der Ware auf unser Kraft­fahr­zeug über, in jedem Fall geht die Gefahr spätes­tens dann auf den Auftrag­ge­ber über, wenn die Ware unser Werk verlässt und zwar unabhän­gig davon, ob die Versen­dung vom Erfül­lungs­ort aus erfolgt und wer die Fracht­kos­ten trägt.

4. Versand­fer­tig gemel­de­te Ware muss unver­züg­lich abgeru­fen werden. Verzö­gert sich die Versen­dung oder die Abnah­me aus Gründen, die wir nicht zu vertre­ten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzei­ge der Versand­be­reit­schaft auf den Auftrag­ge­ber über. Außer­dem sind wir berech­tigt, nicht abgeru­fe­ne Ware nach unserer Wahl zu versen­den oder auf Kosten und Gefahr des Auftrag­ge­bers zu lagern.

5. Erfolgt eine Endmon­ta­ge durch uns, so ist vom Auftrag­ge­ber für einen frei zugäng­li­chen und mit LKW, Kran, Arbeits­büh­nen und anderem Gerät leicht erreich­ba­ren Monta­ge­ort zu sorgen. Ggf. anfal­len­de Mehrar­bei­ten durch, nach Festle­gung des Monta­ge­prei­ses erfolg­te Verän­de­run­gen an der Baustel­le, schlecht zugän­gi­ge Monta­ge­or­te oder anderer, bauseits­be­ding­ter Mehrauf­wand und zusätz­lich erfor­der­li­che Hilfs­mit­tel werden im Bedarfs­fall geson­dert berech­net.

6. Für die Anbrin­gung, Errich­tung oder Änderung von Werbe­an­la­gen kann, je nach Art des Bauge­bie­tes eine Bauge­neh­mi­gung erfor­der­lich werden. Auf beson­de­ren schrift­lich zu verein­ba­ren­den Kunden­wunsch kann schon während des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens mit der Ferti­gung begon­nen werden. Das komplet­te Risiko für eine eventu­el­le Ableh­nung oder Änderungs­for­de­run­gen durch die zustän­di­gen Behör­den trägt in vollem Umfang der Auftrag­ge­ber. Der Auftrag­ge­ber erklärt sich schon jetzt bereit alle bis zu einer eventu­el­len Ableh­nung oder durch ggf. behörd­lich gefor­der­te stati­sche und / oder techni­sche Änderun­gen oder sonsti­ge Zusatz­leis­tun­gen entste­hen­den Kosten zu tragen, sofern diese nicht im ursprüng­li­chen Liefer­um­fang verein­bart wurden.

7. Wir sind zu Teillie­fe­run­gen und branchen­üb­li­chen Mehr- oder Minder­lie­fe­run­gen im handels­üb­li­chen und branchen­üb­li­chen Umfang berech­tigt. Insbe­son­de­re bei Druck­ar­ti­keln gilt eine Mehr- oder Minder­lie­fe­rung von bis zu 10 % als zuläs­sig.

Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

1. Zahlun­gen können mit befrei­en­der Wirkung nur unmit­tel­bar an uns selbst oder auf unser auf dem Rechnungs­for­mu­lar angege­be­nes Bank-/Post­scheck­kon­to erfol­gen.

2. Ist der Auftrag­ge­ber Kaufmann, steht ihm ein Zurück­be­hal­tungs­recht gegen­über unseren Ansprü­chen nicht zu. Ist er kein Kaufmann, so steht ihm ein Zurück­be­hal­tungs­recht gegen­über unseren Ansprü­chen nur insoweit zu, als es auf demsel­ben Vertrags­ver­hält­nis beruht. Die Aufrech­nung mit Gegen­for­de­run­gen ist nur zuläs­sig, wenn sie von uns anerkannt oder wenn sie rechts­kräf­tig festge­stellt sind. Ist der Auftrag­ge­ber Kaufmann, hat er bei verspä­te­ten Zahlun­gen vom Fällig­keits­tag an Zinsen in Höhe von 5% p. a. zu zahlen. Die Geltend­ma­chung eines weiter­ge­hen­den Verzugs­scha­dens bleibt vorbe­hal­ten.

Befin­det sich der Auftrag­ge­ber mit der Zahlung im Verzug, können wir Verzugs­zin­sen in Höhe von 4% über dem jewei­li­gen Diskont­satz der Deutschen Bundes­bank berech­nen. Die Zinsen sind höher oder niedri­ger anzuset­zen, wenn wir eine Belas­tung mit höherem Zinssatz oder der Auftrag­ge­ber eine gerin­ge­re Belas­tung nachwei­sen.

3. Die Ableh­nung von Wechseln behal­ten wir uns ausdrück­lich vor. Die Abnah­me erfolgt stets nur zahlungs­hal­ber. Diskont und Wechsel­spe­sen gehen zu Lasten des Auftrag­ge­bers und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richti­ges Vorle­gen und Protest angenom­men. Bei der Herein­nah­me von Wechseln und Schecks gelten unsere Forde­run­gen erst mit endgül­ti­ger Einlö­sung als bezahlt.

4. Wenn der Auftrag­ge­ber seinen Zahlungs­ver­pflich­tun­gen nicht nachkommt oder wenn uns Umstän­de bekannt werden, die seine Kredit­wür­dig­keit in Frage stellen, wie z. B. die Ergeb­nis­lo­sig­keit von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men gegen den Auftrag­ge­ber, die Abgabe der eides­statt­li­chen Versi­che­rung oder nach jewei­li­gem natio­na­len Recht vergleich­ba­re Erklä­run­gen, der Antrag auf Einlei­tung eines gericht­li­chen Vergleichs oder Konkurs­ver­fah­ren oder vergleich­ba­re Maßnah­men, so werden alle unsere Forde­run­gen, auch soweit wir dafür Wechsel entge­gen­ge­nom­men haben, sofort fällig. Zu weite­ren Liefe­run­gen sind wir in diesem Fall nur verpflich­tet, wenn der Auftrag­ge­ber Zahlung Zug um Zug mit der Liefe­rung anbie­tet und leistet. Bietet der Auftrag­ge­ber keine Barzah­lung an, so sind wir berech­tigt, anstel­le der Erfül­lung Schaden­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu verlan­gen oder von den Verträ­gen, soweit Liefe­run­gen noch nicht erfolgt sind, zurück­zu­tre­ten.

5. Der Auftrag­ge­ber erklärt sich mit der Verrech­nung seiner Forde­run­gen und Verbind­lich­kei­ten gegen­über uns einver­stan­den.

Sämtli­che Voraus­set­zun­gen für eine Aufrech­nung sind nach dem Zeitpunkt der Entste­hung, nicht der Fällig­keit der jewei­li­gen Forde­rung, zu beurtei­len. Die Aufrech­nungs­ver­ein­ba­rung erstreckt sich bei Bestehen von Konto­kor­rent­ver­hält­nis­sen auf den Saldo. Sind Forde­run­gen oder Verbind­lich­kei­ten verschie­den fällig, wird mit der Wertstel­lung abgerech­net.

Eigen­tums­vor­be­halt

1. Alle gelie­fer­ten Waren bleiben bis zur Erfül­lung unserer Ansprü­che – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlö­sung – unser Eigen­tum (Vorbe­halts­wa­re). Bei laufen­der Rechnung gilt das vorbe­hal­te­ne Eigen­tum zur Siche­rung unserer Saldo­for­de­rung. Bei Liefe­rung von Werbe­an­la­gen, Infor­ma­ti­ons- und Präsen­ta­ti­ons­sys­te­men sowie Medien­tech­nik ist der Auftrag­ge­ber verpflich­tet, für die Dauer des Eigen­tums­vor­be­halts eine Sachver­si­che­rung abzuschlie­ßen und aufrecht­zu­er­hal­ten, mit der die Ware gegen Diebstahl, Zerstö­rung und Beschä­di­gung, gleich aus welchem Grund, versi­chert ist. Auf Verlan­gen sind der Abschluss und die Aufrecht­erhal­tung diese Versi­che­rung nachzu­wei­sen. Die Rechte aus dem Versi­che­rungs­ver­trag tritt der Auftrag­ge­ber an uns auf Verlan­gen ab.

2. Kommt der Auftrag­ge­ber in Zahlungs­ver­zug oder kommt er sonst seinen Verpflich­tun­gen aus dem Eigen­tums­vor­be­halt nicht nach, so können wir den Kaufge­gen­stand vom Auftrag­ge­ber heraus­ver­lan­gen. In der Zurück­nah­me der Vorbe­halts­wa­re durch uns liegt – soweit nicht zwingen­de gesetz­li­che Regelun­gen etwas anderes vorse­hen – kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei vertrags­wid­ri­gem Verhal­ten des Auftrag­ge­bers, insbe­son­de­re bei Zahlungs­ver­zug, sind wir zur Rücknah­me nach Mahnung berech­tigt und der Auftrag­ge­ber zur Heraus­ga­be verpflich­tet. Dies gilt auch für bereits montier­te Ware, insbe­son­de­re für Werbe­an­la­gen und Beschil­de­run­gen jeder Art.

3. Die Be- und Verar­bei­tung der Vorbe­halts­wa­re erfolgt für uns als Herstel­ler im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflich­ten. Bei Verar­bei­tung mit anderen, uns nicht gehören­den Waren durch den Auftrag­ge­ber steht uns das Mitei­gen­tum an der herge­stell­ten Sache im Verhält­nis des Berech­nungs­werts unserer verar­bei­te­ten Vorbe­halts­wa­re zu der Summe der Rechnungs­wer­te aller anderen bei der Herstel­lung verwen­de­te Ware zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegen­stän­den vermischt oder verbun­den und erlischt dadurch unser Eigen­tum an der Vorbe­halts­wa­re (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt verein­bart, dass das Eigen­tum des Auftrag­ge­bers an dem vermisch­ten Bestand oder der einheit­li­chen Sache im Umfang des Rechnungs­werts unserer Vorbe­halts­wa­re auf uns übergeht und dass der Auftrag­ge­ber diese Güter für uns unent­gelt­lich verwahrt. Die aus der Verar­bei­tung oder durch die Verbin­dung oder Vermi­schung entstan­de­nen Sachen sind Vorbe­halts­wa­re im Sinne dieser Bedin­gun­gen.

4. Der Auftrag­ge­ber darf die Vorbe­halts­wa­ren nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu seinen norma­len Geschäfts­be­din­gun­gen und solan­ge er nicht im Zahlungs­ver­zug ist, veräu­ßern oder verar­bei­ten. Er ist zur Weiter­ver­äu­ße­rung nur dann ermäch­tigt, wenn die Forde­rung aus der Weiter­ver­äu­ße­rung nebst Neben­rech­ten in dem sich aus den folgen­den Absät­zen ergeben­den Umfang auf ins übergeht. Zu anderen Verfü­gun­gen ist er nicht berech­tigt. Der Weiter­ver­äu­ße­rung steht der Einbau in Grund­stü­cke oder Baulich­kei­ten oder die Verwen­dung der Vorbe­halts­wa­re zur Erfül­lung sonsti­ger Werkund Werklie­fe­rungs­ver­trä­ge durch den Auftrag­ge­ber gleich.

5. Die Forde­rung des Auftrag­ge­bers aus der Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­wa­re nebst allen Neben­rech­ten werden bereits jetzt – und zwar gleich­gül­tig, ob sie an einen oder mehre­re Abneh­mer veräu­ßert wird – in voller Höhe an uns abgetre­ten. Wird die Vorbe­halts­wa­re vom Auftrag­ge­ber zusam­men mit anderen uns nicht gehören­den Waren veräu­ßert, wird die Forde­rung nur in Höhe unseres Rechnungs­be­tra­ges an uns abgetre­ten. Wird die Vorbe­halts­wa­re nach Verbin­dung oder Vermi­schung oder Verar­bei­tung mit anderen, uns nicht gehören­den Waren veräu­ßert, erfolgt die Abtre­tung nur in Höhe unseres Mitei­gen­tums­an­teil an der veräu­ßer­ten Sache oder dem veräu­ßer­ten Bestand. Der Auftrag­ge­ber ist zur Einzie­hung der uns abgetre­te­nen Forde­run­gen bis auf Wider­ruf (vgl. Abs. 6) oder solan­ge er uns gegen­über nicht in Verzug gerät, berech­tigt.

6. Der Auftrag­ge­ber ist zur Einzie­hung der uns abgetre­te­nen Forde­rung ermäch­tigt, solan­ge unsere Forde­rung nicht gemäß VI. 4 fällig werden. In diesem Fall sind wir berech­tigt:

a.) die Ermäch­ti­gung zur Veräu­ße­rung oder Be-/Verar­bei­tung oder zum Einbau der Vorbe­halts­wa­re und zum Einzug der uns abgetre­te­nen Forde­rung zu wider­ru­fen,

b.) die Heraus­ga­be der Vorbe­halts­wa­re zu verlan­gen, ohne dass dem Auftrag­ge­ber gegen diesen Heraus­ga­be­an­spruch ein Zurück­be­hal­tungs­recht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurück­tre­ten,

c.) die Dritt­schuld­ner von der Abtre­tung zu wider­ru­fen.

7. Der Auftrag­ge­ber verpflich­tet sich, die zur Geltend­ma­chung unserer Rechte erfor­der­li­chen Auskünf­te zu ertei­len und die hierzu erfor­der­li­chen Unter­la­gen auszu­hän­di­gen.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehen­den Sicher­hei­ten unsere Forde­run­gen nicht nur vorüber­ge­hend um insge­samt mehr als 20%, so sind wir auf Verlan­gen des Auftrag­ge­bers oder eines durch die Übersi­che­rung beein­träch­tig­ten Dritten insoweit zur Freiga­be von Siche­run­gen nach unserer Wahl verpflich­tet.

Mängel / Gewähr­leis­tung

A. Bei der Liefe­rung von Waren leisten wir bei Mangel­haf­tig­keit der Ware einschließ­lich des Fehlens zugesi­cher­ter Eigen­schaf­ten Gewähr nach folgen­den Vorschrif­ten:

1. Entschei­dend für den vertrags­ge­mä­ßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlas­sens unseres Werks in Muders­bach.

2. Ist der Auftrag­ge­ber Kaufmann, muss er uns Mängel unver­züg­lich schrift­lich anzei­gen, spätes­tens inner­halb von 10 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfäl­ti­ger Prüfung inner­halb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unver­züg­lich nach Entde­ckung, spätes­tens aber sechs Monate nach Eingang der Ware schrift­lich zu rügen.

3. Bei berech­tig­ter, frist­ge­mä­ßer Mängel­rü­ge inner­halb von sechs Monaten ab Gefahr­über­gang, bessern wir, nach unserer Wahl, als mangel­haft anerkann­te Ware aus, liefern an ihrer Stelle einwand­freie Ware oder erset­zen den Minder­wert. Kommen wir der Ersatz­lie­fe­rungs­pflicht nicht oder nicht vertrags­ge­mäß nach, kann der Auftrag­ge­ber vom Vertrag zurück­tre­ten.

4. Der Auftrag­ge­ber ist verpflich­tet, uns die Möglich­keit zur Überprü­fung des behaup­te­ten Mangels einzu­räu­men. Gibt er uns hierzu keine Möglich­keit, stellt er uns insbe­son­de­re auf Verlan­gen die beanstan­de­te Ware oder Probe davon nicht unver­züg­lich zur Verfü­gung, entfal­len die Mangel­an­sprü­che.

5. Die vorste­hen­den Bestim­mun­gen gelten auch bei Liefe­rung und Leistung anderer als vertrags­ge­mä­ßer Ware.

6. Fehlt der Ware eine zugesi­cher­te Eigen­schaft, so leisten wir auch Schaden­er­satz. Für Mangel­fol­ge­schä­den haften wir nur, wenn der Auftrag­ge­ber durch die Zusiche­rung gegen derar­ti­ge Mangel­fol­ge­schä­den abgesi­chert werden sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfül­lungs­in­ter­es­se beschränkt.

7. Bei Waren, die als deklas­sier­tes Materi­al verkauft worden sind (II-a-Materi­al), stehend dem Auftrag­ge­ber keine Gewähr­leis­tun­gen zu.

B. Bei Liefe­rung von Werbe­an­la­gen, Infor­ma­ti­ons- und Präsen­ta­ti­ons­sys­te­men sowie Medien­tech­nik gelten in Abände­rung und Ergän­zung der vorste­hen­den Vorschrif­ten folgen­de Gewähr­leis­tungs­be­din­gun­gen: Für Mängel an von uns gelie­fer­ten Werbe­an­la­gen, Infor­ma­ti­ons- und Präsen­ta­ti­ons­sys­te­men sowie Medien­tech­nik zu denen auch das Fehlen ausdrück­lich zugesi­cher­ter Eigen­schaf­ten gehört, haften wir unter Ausschluss weite­rer Ansprü­che wie folgt:

1. Alle dieje­ni­gen Teile sind unent­gelt­lich nach unserem billi­gen Ermes­sen unter­lie­gen­der Wahl auszu­bes­sern oder neu zu liefern, die sich inner­halb von sechs Monaten seit Inbetrieb­nah­me infol­ge eines vor dem Gefahr­über­gang liegen­den Umstan­des – insbe­son­de­re wegen fehler­haf­ter Bauart, schlech­ter Baustof­fe oder mangel­haf­ter Ausfüh­rung – als unbrauch­bar oder in ihrer Brauch­bar­keit nicht unerheb­lich beein­träch­tigt heraus­stel­len. Die Feststel­lung solcher Mängel ist uns unver­züg­lich – spätes­tens inner­halb 10 Tagen nach Entde­ckung – schrift­lich zu melden. Ersetz­te Teile werden unser Eigen­tum. Erfolgt die Inbetrieb­nah­me einer Anlage ohne unser Verschul­den verspä­tet, z. B. infol­ge verzö­ger­ten Versan­des bei Abnah­me­ver­zug oder verzö­ger­ter Aufstel­lung durch den Auftrag­ge­ber, so erlischt unsere Haftung spätes­tens 12 Monate nach Gefahr­über­gang.

2. Das Recht des Auftrag­ge­bers, Ansprü­che aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der recht­zei­ti­gen Rüge an in sechs Monaten, frühes­tens jedoch mit Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist.

3. Es wird keine Gewähr übernom­men für Schäden, die aus nachfol­gen­den Gründen entstan­den sind: Ungeeig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Verwen­dung, fehler­haf­te Monta­ge bzw. Inbetrieb­set­zung durch den Auftrag­ge­ber oder Dritte, natür­li­che Abnut­zung, fehler­haf­te oder nachläs­si­ge Behand­lung, ungeeig­ne­te Betriebs­mit­tel, unsach­ge­mä­ße Bedie­nung, Nicht­ein­hal­tung der Betriebs­an­lei­tung oder sonsti­ge außer­halb unseres Einfluss­be­rei­ches liegen­de Umstän­de, sofern sie nicht von uns schuld­haft verur­sacht wurden oder die Folge des Fehlens einer von uns zugesi­cher­ten Eigen­schaft sind.

4. Zur Vornah­me aller uns nach billi­gem Ermes­sen erschei­nen­den Ausbes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run­gen hat der Auftrag­ge­ber nach Verstän­di­gung mit uns die erfor­der­li­che Zeit und Gelegen­heit zu geben, andern­falls sind wir von der Mängel­haf­tung befreit.

5. Für einge­bau­te Ersatz­tei­le und die Gewähr­leis­tungs­re­pa­ra­tur selbst beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 3 Monate, sie läuft mindes­tens aber bis zum Ablauf der ursprüng­li­chen Gewähr­leis­tungs­frist für den Liefer­ge­gen­stand.

6. Durch etwa seitens des Auftrag­ge­bers oder Dritter unsach­ge­mä­ße, ohne vorhe­ri­ge Geneh­mi­gung durch uns vorge­nom­me­nen Änderun­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten wird die Haftung für die daraus entste­hen­den Folgen aufge­ho­ben.

7. Durch die vorste­hen­den Gewähr­leis­tungs­be­din­gun­gen sind weiter­ge­hen­de Ansprü­che des Auftrag­ge­bers, insbe­son­de­re auf Wandlung, Änderung, Rücktritt vom Vertrag sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht im Liefer­ge­gen­stand selbst entstan­den sind oder durch die fehler­haft arbei­ten­de Anlage entstan­den sind, ausge­schlos­sen. Dieser Haftungs­aus­schluss gilt ledig­lich nicht bei vorsätz­lich oder grob fahrläs­si­gem Handeln durch uns, unsere gesetz­li­chen Vertre­ter oder unsere Erfül­lungs­ge­hil­fen. Dieser Haftungs­aus­schluss gilt nicht beim Fehlen von ausdrück­lich zugesi­cher­ten Eigen­schaf­ten, wenn die Zusiche­rung gerade bezweckt hat, den Auftrag­ge­ber gegen Schäden, die nicht am Liefer­ge­gen­stand selbst entstan­den sind, abzusi­chern. Der Ausschluss des Rechts auf Wande­lung und Rücktritt vom Vertrag gilt dann nicht, wenn mehrfach Nachbes­se­rungs- und Ersatz­lie­fe­run­gen von uns ergeb­nis­los unter­nom­men wurden und dem Auftrag­ge­ber weite­re Nachbes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run­gen nicht mehr zugemu­tet werden können.

8. Soweit wir berech­tigt sind, wegen der gegen uns gerich­te­ten Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che unserer­seits einen Vorlie­fe­ran­ten auf Gewähr­leis­tung in Anspruch zu nehmen, treten wir diese Ansprü­che gegen unsere Vorlie­fe­ran­ten hiermit an den Auftrag­ge­ber ab. Diese Abtre­tung nimmt der Auftrag­ge­ber mit Anerken­nung dieser Bedin­gun­gen bereits jetzt an. Bei einer Mängel­rü­ge des Auftrag­ge­bers, die die vorste­hend abgetre­te­nen Ansprü­che berührt, werden wir dem Auftrag­ge­ber unver­züg­lich die genaue Firmie­rung und die Perso­na­li­en des Vorlie­fe­ran­ten bekannt geben und ihn in die Lage verset­zen, die Ansprü­che gegen den Vorlie­fe­ran­ten durch­zu­set­zen. Sollte die Durch­set­zung der Ansprü­che daran schei­tern, dass der Vorlie­fe­rant zur Befrie­di­gung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che wirtschaft­lich nicht in der Lage ist, lebt unsere Verpflich­tung Zug um Zug gegen Rückab­tre­tung der vorste­hend abgetre­te­nen Ansprü­che wieder auf.

9. Gänzlich von der Gewähr­leis­tung ausge­schlos­sen sind: Jede Art von Verbrauchs­mit­teln und Verschleiß­tei­len sowie Leucht­mit­tel aller Art, ausge­nom­men Hochspan­nungs-Neonrohr.

Haftung

Unsere Haftung richtet sich ausschließ­lich nach diesen Geschäfts­be­din­gun­gen. Für Ansprü­che aus Produ­zen­ten­haf­tung, unerlaub­ter Handlung, Verschul­den bei Vertrags­ab­schluß, Verlet­zung vertrag­li­cher Neben­pflich­ten, Verzug, haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfül­lungs­ge­hil­fen grobe Fahrläs­sig­keit oder vorsätz­li­ches Handeln vorzu­wer­fen ist. Diese Haftungs­be­gren­zung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Gesetz zwingend für leich­te Fahrläs­sig­keit oder auch dann haften, wenn ein Verschul­den nicht vorliegt, wie z. B. in Fällen der Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.

Urheber- Nutzungs- und Ausfüh­rungs­rech­te

1. Die Urheber- und Ausfüh­rungs­rech­te an allen durch uns gefer­tig­ten Gestal­tun­gen, Zeich­nun­gen, Entwür­fen und Model­len, sowie techni­schen Planun­gen bleiben unser Eigen­tum. Eine Weiter­lei­tung an dritte Perso­nen, insbe­son­de­re Wettbe­wer­ber ist ohne den vorhe­ri­gen Erwerb aller Rechte nicht zuläs­sig.

2. Die Urheber- und Ausfüh­rungs­rech­te gehen auch nach der Bezah­lung der verein­bar­ten Gebühr nicht vollstän­dig an den Auftrag­ge­ber über. Es werden immer nur die Rechte übertra­gen, die schrift­lich verein­bart wurden. Die allei­ni­ge Nutzung aller Rechte durch den Auftrag­ge­ber bedarf eines geson­der­ten schrift­li­chen Vertra­ges.

3. Sollen die von uns zur Verfü­gung gestell­ten Unter­la­gen für eine Ausschrei­bung oder für die Ausfüh­rung durch einen Mitbe­wer­ber verwen­det werden, so ist dies nur nach vorhe­ri­ger Abspra­che und Verein­ba­rung einer Entwurfs- und Planungs­ge­bühr möglich. Derar­ti­ge Verwen­dun­gen sind zuvor schrift­lich anzuzei­gen und bedür­fen unserer schrift­li­chen Geneh­mi­gung.

4. Eine entspre­chen­de Entwurfs­ge­bühr wird von uns indivi­du­ell nach Art, Aufwand und Umfang sowie dem verein­bar­ten Verwen­dungs­zweck der Leistung festge­legt.

5. Während der Angebots­pha­se trägt der im Adress­feld des Angebots genann­te Angebots­emp­fän­ger die volle Verant­wor­tung für die ordnungs­ge­mä­ße und vertrau­li­che Behand­lung der überlas­se­nen Entwür­fe, Planun­gen, Skizzen und Model­le. Kopien und Ausdru­cke sind nur im Rahmen des betref­fen­den Projekts gestat­tet. Wird die Ausfüh­rung durch uns nicht beauf­tragt so sind alle Origi­nal­un­ter­la­gen an uns zurück­zu­sen­den und eventu­el­le Kopien zu vernich­ten.

6. Im Auftrags­fall werden unsere Ansprü­che an den Auftrag­ge­ber übertra­gen. Sofern dieser vom Angebots­emp­fän­ger abweicht. Der Angebots­emp­fän­ger hat den Auftrag­ge­ber auf unsere Schutz­an­sprü­che hinzu­wei­sen.

7. Sollte eine Weiter­lei­tung oder Nutzung der Unter­la­gen ohne vorhe­ri­ge Abstim­mung erfol­gen, so werden wir, nach bekannt werden, dem Angebots­emp­fän­ger, unbescha­det weite­rer Rechte, eine Gebühr von 30 % der Angebots­sum­me in Rechnung stellen.

Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anzuwen­den­des Recht

Erfül­lungs­ort für unsere Liefe­run­gen und alle Zahlun­gen ist Muders­bach . Bei allen sich aus dem Vertrags­ver­hält­nis ergeben­den Strei­tig­kei­ten ist, wenn der Auftrag­ge­ber Vollkauf­mann, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Sonder­ver­mö­gen ist, der Gerichts­stand Siegen. Wir sind auch berech­tigt am Haupt­sitz des Auftrag­ge­bers zu klagen.

Das in der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land gelten­de Recht wird verein­bart.